AGB

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Wrehde Schädlingsbekämpfung

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Berliner Straße 36 · 38165 Lehre

Stand: 15. August 2026

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Wrehde Schädlingsbekämpfung, Berliner Straße 36, 38165 Lehre (nachfolgend „Auftragnehmer“) und seinen Kunden, sowohl Verbrauchern als auch Unternehmern (nachfolgend „Auftraggeber“), soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde.

Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Leistungen

Der Auftragnehmer erbringt Leistungen der allgemeinen Schädlingsbekämpfung und des Schädlingsmonitorings. Hierzu gehören insbesondere die Bekämpfung bzw. Kontrolle von Wespen, Hornissen, Ratten, Mäusen, Bettwanzen, Motten, Fliegen, Schaben, Silberfischen, Papierfischchen und sonstigen Schädlingen.

Art, Umfang und Durchführung der Maßnahmen richten sich nach dem jeweiligen Befallsbild, den örtlichen Gegebenheiten, den gesetzlichen Vorgaben und der fachlichen Einschätzung des Auftragnehmers.

§ 3 Angebote und Vertragsschluss

Angebote sind, sofern im Angebot nicht anders angegeben, 14 Tage ab Ausstellungsdatum gültig.

Aufträge können schriftlich, per E-Mail oder mündlich erteilt werden. Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots bzw. durch eine entsprechende Beauftragung zustande. Bei mündlichen Vereinbarungen kann der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen und Preise in Textform bestätigen.

Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs können zu einer Anpassung der Vergütung führen.

§ 4 Preise und Vergütung

Bei Privatkunden werden Leistungen häufig zu Pauschalpreisen angeboten. Soweit im Angebot nicht anders ausgewiesen, sind die für den konkreten Auftrag vereinbarten Anfahrtskosten und das üblicherweise erforderliche Material im Pauschalpreis enthalten.

Bei Unternehmerkunden können Leistungen nach Pauschalpreis, Zeitaufwand oder nach einem individuell vereinbarten Leistungsverzeichnis abgerechnet werden.

Abweichende oder zusätzliche Leistungen, die vom ursprünglichen Auftrag nicht umfasst sind, werden nach vorheriger Information und, soweit erforderlich, Zustimmung des Auftraggebers gesondert berechnet.

Die jeweils gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer wird ausgewiesen. Bis zur Beendigung der Kleinunternehmerregelung erfolgt die Rechnungsstellung ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

§ 5 Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind grundsätzlich innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern auf der Rechnung keine abweichende Zahlungsfrist angegeben ist.

Die Zahlung kann in bar oder per Überweisung erfolgen.

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle für die Durchführung der Schädlingsbekämpfung erforderlichen Informationen über Art, Umfang und bisherige Maßnahmen des Befalls mitzuteilen.

Der Auftraggeber hat insbesondere Zugang zu den betroffenen Bereichen zu ermöglichen und die vom Auftragnehmer erteilten Vorbereitungs- und Nachbereitungsanweisungen zu beachten.

Bei Maßnahmen, die eine besondere Vorbereitung erfordern, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, die betroffenen Räume entsprechend den Anweisungen vorzubereiten. Werden erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht ausreichend durchgeführt, kann dies den Bekämpfungserfolg beeinträchtigen und zusätzliche kostenpflichtige Einsätze erforderlich machen.

§ 7 Durchführung von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen und Biozidprodukte

Der Auftragnehmer führt die vereinbarten Maßnahmen fachgerecht und unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben durch.

Bei der Verwendung von Biozidprodukten werden die jeweiligen Produktinformationen, Zulassungsbedingungen und Anwendungsvorschriften beachtet.

Der Auftraggeber hat die vom Auftragnehmer mitgeteilten Sicherheits-, Betretungs-, Lüftungs- und Reinigungsanweisungen einzuhalten. Insbesondere dürfen behandelte Räume nach einer Insektizidbehandlung erst nach Ablauf der mitgeteilten Wartezeit und nur entsprechend den Anweisungen des Auftragnehmers wieder betreten werden. Erforderliche Lüftungsmaßnahmen sind durchzuführen.

§ 8 Bekämpfungserfolg und Nachbehandlungen

Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, jedoch keinen bestimmten oder dauerhaften Bekämpfungserfolg.

Eine vollständige und dauerhafte Tilgung eines Schädlingsbefalls kann insbesondere wegen Art und Ausmaß des Befalls, baulicher Gegebenheiten, vorhandener Versteckmöglichkeiten, Wiederbefallsquellen sowie der Mitwirkung des Auftraggebers nicht garantiert werden.

Bei starkem Befall, erneutem Befall, nicht beseitigten Befallsursachen, mangelnder Hygiene oder sonstigen Umständen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers können weitere Maßnahmen erforderlich werden.

Nachbehandlungen sind grundsätzlich kostenpflichtig, sofern im Angebot oder Auftrag nicht ausdrücklich eine kostenfreie Nachbehandlung bzw. eine bestimmte Anzahl von Behandlungsterminen vereinbart wurde.

§ 9 Terminvereinbarung und kurzfristige Absagen

Vereinbarte Termine sind vom Auftraggeber einzuhalten. Kann ein Termin nicht wahrgenommen werden, soll der Auftraggeber diesen möglichst frühzeitig absagen.

Bei sehr kurzfristigen Absagen oder Nichterscheinen kann eine angemessene Ausfallpauschale berechnet werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Höhe einer konkret vereinbarten Ausfallpauschale wird dem Auftraggeber vor Vertragsschluss bzw. bei Terminvereinbarung mitgeteilt.

Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bzw. Ausfall entstanden ist.

§ 10 Reklamationen

Beanstandungen sollen dem Auftragnehmer möglichst zeitnah nach Feststellung mitgeteilt werden. Der Auftraggeber soll dem Auftragnehmer Gelegenheit geben, die beanstandete Leistung zu überprüfen und, soweit berechtigt und geschuldet, nachzubessern.

Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 11 Haftung

Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in allen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit eine zwingende gesetzliche Haftung entgegensteht. Eine Haftung für Schäden, die auf einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers oder auf der Nichtbeachtung von Sicherheits- und Anwendungshinweisen beruhen, bleibt im gesetzlich zulässigen Umfang unberührt.

§ 12 Datenschutz

Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzvorschriften verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt insbesondere zur Anbahnung, Durchführung und Abrechnung des Auftrags sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten.

Eine darüber hinausgehende Nutzung oder Weitergabe erfolgt nur, soweit eine gesetzliche Grundlage besteht oder der Auftraggeber wirksam eingewilligt hat.

§ 13 Verbraucherschlichtung

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet und nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil, sofern keine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme besteht.

Soweit gesetzlich erforderlich, werden ergänzende Informationen zur Verbraucherschlichtung in der jeweils vorgeschriebenen Form bereitgestellt.

§ 14 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit keine zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften entgegenstehen.

Ist der Auftraggeber Unternehmer, gelten für den Gerichtsstand die gesetzlichen Vorschriften. Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, kann als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart werden.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Parteien werden sich bemühen, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

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